Mehr Rechte für gewaltbetroffene Frauen in Deutschland

02. Februar 2018

Ab 1.2.2018 ist die IstanbulKonvention in Deutschland geltendes Recht. Sie ist ein Abkommen des Europarates und verpflichtet Deutschland, Gewalt gegen Frauen wirksam zu verhüten und bekämpfen.

Istanbul-Konvention als bedeutsamer Meilenstein im Einsatz gegen Gewalt an Frauen und Mädchen.

Wir begrüßen das Inkrafttreten der Istanbul-Konvention als bedeutsamen Meilenstein im Einsatz gegen Gewalt an Frauen und Mädchen. 
Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, bekannt als Istanbul-Konvention, stellt deutliche Anforderungen an die Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, aber auch an die Prävention, Intervention und Unterstützung bei Gewalt gegen Frauen und Mädchen.

 Die Umsetzung aller Maßnahmen für Betroffene muss diskriminierungsfrei sein, unabhängig von Alter, Sprache, Religion oder Behinderung.

 Der Staat muss eine ganzheitliche Antwort auf Gewalt gegen Frauen geben. Die Maßnahmen müssen landesweit wirksam, umfassend und koordiniert sein.

Die Konvention verlangt eine aktive Gleichstellungspolitik, um geschlechtsspezifische Gewalt zu bekämpfen. Umgekehrt fördern Maßnahmen gegen Gewalt an Frauen und Mädchen auch deren gesellschaftliche Gleichstellung

 Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um Rollenzuweisungen für Frauen* und Männer* zu beseitigen. Die Bewusstseinsbildung gegen Gewalt gegen Frauen muss gefördert werden.

Die Konvention schreibt in Artikel 22 fest, dass es für alle Betroffenen von geschlechtsspezifischer Gewalt spezialisierte Hilfen geben muss, die gut erreichbar und mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind. Dazu gehören die spezialisierten Fachberatungsstellen für gewaltbetroffene Frauen und Mädchen. Hier ist noch großer Handlungsbedarf. Vor allem im ländlichen Raum fehlen Fachberatungsstellen, an die Betroffene sich wenden können. Viele Fachberatungsstellen sind nicht barrierefrei, sie müssen ihre Sprechzeiten beschränken, es fehlt das Geld für Dolmetscher*innen in der Beratung. Die Finanzierung der Fachberatungsstellen wird meist im Rahmen nicht abgesicherter ‚freiwilliger Leistungen‘ von Ländern und Kommunen gestellt, die stetig neu beantragt werden müssen. Die Anfragen an die Fachberatungsstellen nehmen kontinuierlich zu – von Betroffenen, Fachkräften oder Angehörigen. Das spricht für den Erfolg unserer Arbeit, bringt uns aber in schwierige Situationen. Jetzt, da die Istanbul-Konvention geltendes Recht ist, muss mehr Geld ins System.

 IstanbulKonvention Art. 22

Betroffene, die durch Gewalt eine schwere Gesundheitsschädigung erlitten haben, müssen entschädigt werden. Das gilt auch für psychische Schädigungen.

Gewalt muss immer bei Entscheidung über Umgangsrecht berücksichtigt werden. Umgang darf nicht Sicherheit von Mutter oder Kind gefährden. 

Bild IstanbulKonvention Art. 31

Die Umsetzung der Konvention braucht eine politische Gesamtstrategie, denn die Beendigung geschlechtsspezifischer Gewalt ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Auch müssen bestehende Benachteiligungen aufgrund von Herkunft, Behinderung oder Geschlechtsidentität beseitigt werden.
Wir fordern verbesserte Aufenthaltsrechte für Opfer, wenn der Aufenthalt vom Täter abhängt oder für das Strafverfahren. 

Bild IstanbulKonventionin Art. 59

Infos: Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe in Deutschland (bff)