Gewaltschutz für alle!

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20. Juli 2023

Bündnis Istanbul-Konvention lehnt geplanten EU-Asylkompromiss für schutzsuchende Frauen und Menschen auf der Flucht, die Mehrfachdiskriminierung erfahren, ab

Am 1. Juni 2023 trat die Europäische Union der Istanbul-Konvention (IK) bei. Damit ist nicht nur in Deutschland, sondern auch auf EU-Ebene der umfassende Schutz von Frauen und Mädchen vor Gewalt gesetzlich verankert. Dieser Schutz der Istanbul-Konvention ist ausdrücklich diskriminierungsfrei für alle Frauen und Mädchen in der EU umzusetzen – auch für asylsuchende, auch für solche ohne Aufenthaltsrecht. Nur eine Woche nach dem IK-Beitritt führt der Rat der EU-Innenminister*innen das Bekenntnis zur Istanbul-Konvention ad absurdum: Die Pläne für eine Reform des europäischen Asylsystems (GEAS), auf die sich der EU-Rat am 8. Juni 2023 einigte, hebeln die Menschenrechte von Geflüchteten und dabei besonders von vulnerablen Gruppen wie asylsuchenden Frauen, Müttern, Mädchen, Kindern, Menschen mit Behinderungen und Menschen aus den LSBTIQA* Communitys aus. Wird der Plan des EU-Rats Realität, wird der völkerrechtliche Auftrag zum Gewaltschutz in sein Gegenteil verkehrt. Das Bündnis Istanbul-Konvention lehnt die Pläne des EU-Rats ab. Zu erwarten ist nicht eine bessere Asylpolitik, sondern eine weitere Eskalation der Gewalt an den EU-Außengrenzen.

Das Bündnis Istanbul-Konvention (BIK) fordert die frauenpolitischen Akteur*innen auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, die Umsetzung der Pläne zu verhindern, und stattdessen für ein humanes Asylrecht einzutreten, das im Einklang mit den Vorgaben der Istanbul-Konvention und anderen völkerrechtlichen Vorgaben steht.

Dazu geht BIK auf zwei zentrale Punkte im Plan des EU-Rats ein:

  • das Grenzverfahren und
  • das Konzept sogenannter „Sicherer Drittstaaten“.


Geflüchtete Menschen, für die ein "Grenzverfahren" vorgesehen ist, sollen an der EU-Außengrenze künftig wochenlang unter haftähnlichen Bedingungen festgehalten werden: in geschlossenen Lagern, mit eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten und absehbar fehlendem Zugang zu Beratung oder adäquater medizinischer oder psychologischer Unterstützung. Diese Grenzverfahren sollen für Geflüchtete aus Ländern mit einer Anerkennungsquote von unter 20% verpflichtend sein, sie sind aber auch für viele andere Gruppen möglich.

Mit dem Vorschlag einer Ausnahmeregelung für Familien mit Kindern ist die Bundesregierung in den Verhandlungen gescheitert. Mehr noch: Es ist damit zu rechnen, dass auch besonders vulnerable und schutzbedürftige Gruppen, wie etwa schwangere Frauen oder stillende Mütter, behinderte Menschen, Opfer von Gewalt und Folter oder queere Menschen die Grenzverfahren durchlaufen müssen. Zwar sollen vulnerable Gruppen weiterhin identifiziert werden. Es ist aber völlig unrealistisch anzunehmen, dass dies tatsächlich geschieht und dass Betroffene adäquat behandelt und versorgt werden.

Schon jetzt zeigt die Praxis, dass die Bedürfnisse etwa von Frauen oder Müttern mit Babys in den Lagern an den EU-Außengrenzen dramatisch missachtet werden. Lager sind keine menschenwürdigen Aufenthaltsorte. Sie sind insbesondere für geflüchtete Frauen, Mütter mit Kindern, queere Menschen, behinderte Menschen und Menschen, die Mehrfachdiskriminierung erfahren müssen, unzumutbar und sind darüber hinaus Orte, an denen sie nicht sicher sind und sie häufig (erneut) Gewalt erleben.

Das Konzept der Sicheren Drittstaaten wird die Chancen ankommender Geflüchteter auf Schutz und Sicherheit in Europa dramatisch verschlechtern. Denn es eröffnet den EU-Staaten die Möglichkeit, geflüchtete Menschen unabhängig von ihrem Schutzbedarf abzulehnen, weil diese angeblich in einem außereuropäischen Drittstaat hätten Schutz finden können. Ein Asylantrag wird als „unzulässig“ eingestuft und – soweit möglich – eine Abschiebung eingeleitet, ohne dass die Betroffenen ihre Fluchtgründe hätten vortragen können. Das Bündnis Istanbul-Konvention fordert, diese Form der Zusammenarbeit mit nicht-demokratischen und nicht gendersensiblen sogenannten „Sicheren Drittstaaten“ einzustellen.

Die Bundesregierung hat darauf verwiesen, in den Verhandlungen im EU-Rat erreicht zu haben, dass eine „Verbindung“ der Person zum „Sicheren Drittstaat“ bestehen müsse. Die Definition und Auslegung, was ein "Sicherer Drittstaat" ist, steht den einzelnen Staaten allerdings weitgehend frei. Erwartbar ist, dass Staaten das Kriterium der Durchreise festlegen: Ob z.B. Frauen aus dem Iran oder vor den Taliban in Afghanistan geflohen sind, spielt keine Rolle mehr, sobald ein „Sicherer Drittstaat“ auf ihrer Fluchtroute lag.

Auch berücksichtigen die EU-Pläne nicht, ob in den sogenannten Sicheren Drittstaaten die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) garantiert ist, so dass auch eine Kettenabschiebung aus dem Drittstaat in den Verfolgerstaat nicht ausgeschlossen ist. Diese Aushebelung des Asylrechts über das Konstrukt der „Sicheren Drittstaaten“ bricht eklatant mit den Vorschriften der Istanbul-Konvention, welche die GFK bekräftigt und Deutschland und die EU in Artikel 61 verpflichtet, das völkerrechtliche Verbot der Zurückweisung einzuhalten und insbesondere Frauen und Mädchen mit Gewalterfahrungen nicht in Länder abzuschieben, in denen ihnen weitere Gewalt droht.

Selbst wenn die Fluchtgründe der Schutzsuchenden an der EU-Grenze einer inhaltlichen Prüfung unterzogen werden, drohen die Grenz-Schnellverfahren dazu zuführen, dass der Schutzbedarf spezifisch vulnerabler Menschen unerkannt bleibt. Mit Artikel 60 verpflichtet die Istanbul-Konvention die unterzeichnenden Staaten und die EU dazu, geschlechtersensible Aufnahmeverfahren und Hilfsdienste für Asylsuchende sowie geschlechtsspezifische Leitlinien und geschlechtersensible Asylverfahren auszuarbeiten. In den Haftlagern eventuell erfolgende Asylverfahren sollen aber schon kurz nach der Ankunft der Geflüchteten im Schnellverfahren durchgeführt werden. Eine sensible Prüfung individueller Schutzgründe durch geschultes Personal, wie von der Istanbul-Konvention gefordert, wird so verhindert. Dies erschwert es enorm, dass Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt ebendiese als geschlechtsspezifischen Fluchtgrund geltend machen können. Damit Frauen etwa erlittene geschlechtsspezifische Gewalt offenbaren können, braucht es Zeit, Sensibilität und eine unterstützende Umgebung.

Auch queerfeindliche Verfolgung und Unterdrückung lassen sich als Fluchtgrund nicht geltend machen, wenn die Umstände der Antragstellung um Asyl ein Outing in sicherer Umgebung nicht gewährleisten. Diese sichere Umgebung ist in Massenunterkünften außerhalb der EU-Grenzen nicht gegeben. Darüber hinaus wäre unter diesen Umständen der Zugang zu fachkundiger Unterstützung durch Rechtsvertretung, Fachberatung und Community de facto abgeschnitten. Dieses Verfahren steht in direktem Widerspruch zu den im Koalitionsvertrag angekündigten Vorhaben der Bundesregierung, LSBTIQA*-Geflüchtete als besonders schutzbedürftige Gruppe anzuerkennen und zu schützen.

Eine gute Vorbereitung auf das Asylverfahren und die Anhörung sowie eine frühzeitige rechtliche Unterstützung ist bei geschlechtsspezifischer Gewalt sehr wichtig. Denn vielen Betroffenen fällt es sehr schwer, über Gewalterfahrungen, insbesondere sexualisierte Gewalt zu sprechen und sich anderen, zudem fremden Personen gegenüber zu öffnen. Aus Studien ist bekannt, dass viele betroffene Frauen aus verschiedenen Gründen lange Zeit schweigen.

Anstatt bestehende Menschenrechtsabkommen wie die Istanbul-Konvention umzusetzen – wie im Koalitionsvertrag versprochen – missachtet die Bundesregierung ihre Verpflichtung, alles zu unternehmen, um Frauen, Mädchen und queere Menschen vor geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen.

Mit dem „Asylkompromiss“ wird das ganze Kapitel VII (Migration & Asyl) der Istanbul-Konvention unterlaufen. Um den Schutz von geflüchteten Frauen, Müttern, Mädchen und LSBTIQA*-Personen europaweit zu gewährleisten, müssen bestehende Richtlinien um geschlechtsspezifische und intersektionale Mechanismen weiterentwickelt und nicht ausgehebelt werden.

Sowohl die EU als auch die Bundesregierung werden aufgefordert, Art. 60 IK sowie die EU-Richtlinie 2013/33370 einzuhalten. Diese verpflichten zur Einrichtung eines Verfahrens zur Identifizierung und Aufnahme besonders schutzbedürftiger Menschen (Art. 21 RL 2013/33/EU) sowie dazu, die besonderen Bedürfnisse dieser Menschen im Asylverfahren zu berücksichtigen. Zu dieser Gruppe gehören schwangere Frauen, alleinreisende Frauen mit Kindern, Menschen mit Behinderungen, sowie diejenigen, die schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.

In Kenntnis der aktuell stattfindenden Rechtsbrüche und Dramen an den EU-Außengrenzen: Keine EU-Reform ist besser als die nun im Raum stehende Reform. Das Bündnis Istanbul-Konvention fordert die politisch Verantwortlichen dringend auf, sich dafür einzusetzen, dass ein künftiges EU-Asylrecht im Einklang mit menschen- und völkerrechtlichen Verpflichtungen steht.

 

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